Satzung der Segler- Vereinigung Wilster e.V. von 1932


I. Allgemeines

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Segler-Vereinigung Wilster e. V.". (Abkürzung SVW). Er wurde am
16. Januar 1932 gegründet, hat seinen Sitz in Wilster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Wilster eingetragen (jetzt Itzehoe).

§2 Aufgaben des Vereins

Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, seine Mitglieder in der Ausbildung des Segel- und Motor-
bootsports zu unterrichten und zu unterstützen, den Segelsport in Wander- und Wettfahrten zu fördern
und das Interesse am Wassersport, im besonderen unter der Jugend, zu wecken und zu verbreiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen
Gewinn. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vereinsstander

Die SVW führt als Stander ein grünes gleichschenkliges Dreieck mit weißroter nach vorn offener Raute.



II. Die Mitglieder

§4 Art der Mitglieder

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:

a) jugendliche Mitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

zu a) jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein
Stimmrecht. Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder sind der Ordnung für die Jugend-
abteilung festgelegt.

zu b) Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht.

zu c) Ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes auf einer ordentlichen Hauptversammlung zu „Ehrenmitgliedern"
ernannt werden. Für den Beschluß ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht; sie sind von der
Beitragszahlung befreit.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Bewerbung um die Aufnahme in den Verein hat auf dem vorgedruckten Formular zu erfolgen.
Über Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Vorstand. Für die Dauer der folgenden 12 Monate gilt die neu
aufgenommene Person als Mitglied auf Zeit mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Inner-
halb dieser Zeit hat das Mitglied auf Zeit an mindestens 3 Vereinsversammlungen teilzunehmen. Nach Ablauf
der 12 Monate entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes muß durch Stimmzettel abgestimmt werden.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß

zu b) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresschluß zulässig und ist dem Vorstand schriftlich
anzuzeigen.

zu c) Der Ausschluß Kann erfolgen,

-wenn jemand wegen einer gerichtlich festgestellten Straftat für die Vereinsmitglieder nicht mehr
vertrauenswürdig ist.
-bei vereinsschädlichem Verhalten oder
-bei Nichtzahlen der Beiträge.

Ein Antrag auf Ausschluß muß auf einer Mitglieder- oder Hauptversammlung gestellt werden. Die Beschluß-
fassung erfolgt in der darauffolgenden Mitglieder- oder Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung
muß den Ausschluß mit 2/3-Mehrheit beschließen. Bei Austritt oder Ausschluß geht jedes Anrecht auf das
Vereinsvermögen verloren. Für die Beurteilung, ob ein Grund zum Ausschluß vor-
liegt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.



III. Organe

§7 Versammlungen

a) Die Hauptversammlung

Die „ordentliche Hauptversammlung" findet im Januar eines jeden Jahres statt. Die Mitglieder sind mindestens
8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in der Hauptversammlung sind die
Entgegennahme des Jahres und Kassenberichtes durch den Vorstand, die Entlastung des Vorstandes,
die Vollziehung der Wahl des Vereinsvorstandes und der Ausschüsse, Festlegung der Beiträge
und die Genehmigung desHaushaltsplanes.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, wenn über den Gegenstand der Beschlußfassung die
Satzungen nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Besondere Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zum 15. Dezember schriftlich
einzureichen. Sollte der Vorstand den Antrag nicht auf die Tagesordnung setzen,
ist er dazu gezwungen, wenn 5 Mitglieder es fordern.
Eine „außerordentliche Hauptversammlung" kann vom Vorstand einberufen werden,
sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angaben der Gründe die Berufung verlangen.Die Einberufung erfolgt
wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

b) die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sollten in jedem Monat stattfinden. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn
über den Gegenstand der Beschlußfassung die Satzungen nichts anderes bestimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über den wesentlichen Inhalt von Versammlungen oder Sitzungen der Organe des Vereins
sind Niederschriften zu fertigen, die in der nächsten Versammlung zu verlesen und, wenn keine
Einwendungen erhoben werden, vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter
zu unterzeichnen sind.

§8 Vorstand, Vorstandswahl, Geschäftsführung

a) Der Vereinsvorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftwart,
dem Kassenwart,
dem Jungendobmann

b) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftwart
und dem Kassenwart. Zur Gültigkeit der Vertretung genügt es, wenn zwei von ihnen,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, gemeinsam handeln.

c) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

Es gilt folgender Wahlmodus: In den Jahren mit ungerader Endziffer der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.
In den Jahren mit gerader Endziffer der 2. Vorsitzende, der Schriftwart und der  Jugendobmann.

d) Das Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des
Geschäftsjahres hat die Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung zu erfolgen.

e) Rechnungslegung: Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassenbericht und
Jahresabschluß aufzustellen und der ordentlichen Hauptversammlung vorzulegen.

f) Kassenprüfung: Zur Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung werden von der ordentlichen Haupt-
versammlung 2 Revisoren bestellt. Ein Revisor scheidet alljährlich aus. Wiederwahl ist erst nach 5 Jahren
zulässig. Über das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Hauptversammlung mündlich Bericht zu
erstatten. Auf Antrag erteilt die Versammlung dem Vorstand Entlastung.

Anmerkung: Dies ist nur ein Auszug aus der Satzung . (Ohne Gewähr)